Sitzung: 10.09.2020 BaU/11/2020
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Beschluss:
Nachfolgend werden die Fragen des Antrags auf Vorbescheid wie folgt beantwortet:
1. Ist die Bebauung
des Grundstückes Nr. 3 in der angegebenen Größe möglich?
Zur Übersichtlichkeit wurde die Frage Nr. 1 abgeändert, da das Grundstück Nr. 2 und 3 gleich zu beantworten sind:
1. Ist die Bebauung des Grundstückes Nr. 2 und 3 in der
angegebenen Größe möglich?
Für die Bebauung eines der beiden vorgenannten Grundstücke (Nr. 2 oder 3) kann das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Aussicht gestellt werden, unter der Voraussetzung, dass ein Bauleitplan- bzw. Satzungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann.
2. Ist die Bebauung
der Grundstücke Nr. 1 und 2 möglich?
Zur Übersichtlichkeit wurde die Frage Nr. 2 abgeändert, da das Grundstück Nr. 1 eine andere rechtliche Grundlage hat:
2. Ist die Bebauung des Grundstücks Nr. 1 möglich?
Eine Bebauung des Grundstückes Nr. 1 ist möglich, sofern sich das zukünftige Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die umgebende Bebauung einfügt (§ 34 BauGB). Das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB kann in Aussicht gestellt werden.
3. Kann der private Weg (Zufahrt) angelegt werden?
Die Erschließung über einen privaten Weg ist möglich, sofern die Weglänge unter 80 m beträgt, der Weg mindestens eine Breite von 3 Metern aufweist und eine Absicherung mittels Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht, Leitungsverlegerechte) dinglich gesichert ist. Unter diesen Vorgaben wird ein Einvernehmen in Aussicht gestellt.