Sitzung: 07.03.2024 BaU/03/2024
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Sonthofen nimmt den „Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Götzfriedweiher über ein zentrales Regenrückhaltebecken“ des Staatlichen Bauamt Kempten vom 29.11.2023 sowie die hierzu i.A. der Stadt Sonthofen erstellte fachliche Stellungnahme des Ingenieurbüro Kokai GmbH, Weilheim vom 08.02.2024 zur Kenntnis.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des laufenden Wasserrechtsverfahrens beim Landratsamt Oberallgäu eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abzugeben:
1)
Bei der Entwässerung der Generaloberst-Beck-Kaserne
ist eine Überflutungssicherheit für das Stadtgebiet Sonthofen unter
Berücksichtigung des Gesamteinzugsgebiets zu gewährleisten. Dies ist in einem
Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 nachzuweisen.
Bezweifelt wird die Einschätzung, dass ein
10- bzw. 30-jähriges Ereignis hier maßgeblich sein kann. Die Stadt Sonthofen
ist der Ansicht, dass hier Grundlagen für ein 100-jähriges Hochwasserereignis
zugrunde zu legen sind.
2)
Bei Einleitung von Niederschlagswasser in
städtische Gewässer und Anlagen sind ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung
eines Schmutz- oder Sedimenteintrags entsprechend der einschlägigen Regelwerke
zu treffen.
3)
Bei der Einleitung ist der Gesamtzusammenhang mit
der gemeinsam errichteten Versickerungsanlage an der Hindelanger Straße zu
berücksichtigen. Ein Nachweis über die Funktions- und Leistungsfähigkeit
der Versickerungsanlage ist als Bestandteil des Wasserrechtsantrags zu
ergänzen. Auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung zur Versickerungsanlage
von Bund und Stadt v. 15.07./07.08.1996 sind dringend die Anteile der Stadt an
der Versickerungsleistung bei der Bemessung der Einleitmenge der
Generaloberst-Beck-Kaserne zu beachten.
4)
Im Einzelnen ist die fachliche Stellungnahme des
Ingenieurbüro Kokai GmbH, Weilheim v. 28.02.2024 maßgeblich.
5) Gewährleistungs- und Haftungsfragen bei Hochwasserereignissen im Einzugsgebiet sind mit den Vorhabenträgern zu klären.