Sitzung: 28.02.2023 STR/02/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Anwesend: 30
Beschluss:
Entsprechend dem Antrag der Wirtschaftsvereinigung Attraktives Sonthofen AS e.V. können anlässlich der Veranstaltungen „Mobil ins Frühjahr, Ausstellung zur Mobilität und Gesundheit mit verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den 02.04.2023 und „Familientag mit Puppenspiel, Kinderprogramm und verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den 08.10.2023 die Verkaufsstellen in der Stadt Sonthofen geöffnet werden. Hierzu werden die nachstehenden Rechtsverordnungen erlassen:
Sonntag, 02.04.2023
Auf Grund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert
durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche
Zuständigkeiten vom 09. Dezember 2014 (GVBl. S. 555), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. März
2022 (GVBl. S. 80), erlässt die Stadt
Sonthofen folgende Verordnung:
Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung „Mobil ins Frühjahr, Ausstellung
zur Mobilität und Gesundheit mit verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den
02.04.2023
Vom (Hier ist das Datum der Ausfertigung
einzusetzen)
§ 1
Handelszweige
Die Wirtschaftsvereinigung Attraktives Sonthofen AS e.V. veranstaltet am
Sonntag, den 02.04.2023 einen Tag „Mobil ins Frühjahr, Ausstellung zur
Mobilität und Gesundheit mit verkaufsoffenem Sonntag“. Auf Grund dieser
überregionalen Veranstaltung können an diesem Tag in Sonthofen alle Verkaufsstellen
des Einzelhandels offen gehalten werden.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit
umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
§ 3
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich
umfasst den in der Anlage (Lageplan) zu dieser Verordnung dargestellten Ortsbereich
der Stadt Sonthofen.
§ 4
Schutzbestimmungen für
Arbeitnehmer
Zum Schutz der Beschäftigten sind die Schutzvorschriften für
Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen des § 17
LadSchlG, des Arbeitszeitgesetzes des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer
im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Wer gegen § 2 und §
4 dieser Verordnung verstößt, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer
Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.
§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung
tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des
02.04.2023 außer Kraft.
Sonthofen, (Datum
der Ausfertigung)
Christian Wilhelm
1. Bürgermeister
Sonntag, 08.10.2023
Auf Grund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert
durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über
gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten vom 09. Dezember 2014 (GVBl. S. 555), zuletzt
geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 80), erlässt die Stadt Sonthofen folgende
Verordnung:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
anlässlich der Veranstaltung „Familientag mit Puppenspiel, Kinderprogramm und
verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den 08.10.2023
Vom (Hier ist das Datum der Ausfertigung
einzusetzen)
§ 1
Handelszweige
Die Wirtschaftsvereinigung Attraktives Sonthofen AS e.V. veranstaltet am
Sonntag, den 08.10.2023 einen Tag „Familientag mit Puppenspiel, Kinderprogramm
und verkaufsoffenem Sonntag“. Auf Grund dieser überregionalen Veranstaltung
können an diesem Tag in Sonthofen alle Verkaufsstellen des Einzelhandels offen
gehalten werden.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit
umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
§ 3
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich
umfasst den in der Anlage (Lageplan) zu dieser Verordnung dargestellten
Ortsbereich der Stadt Sonthofen.
§ 4
Schutzbestimmungen für
Arbeitnehmer
Zum Schutz der Beschäftigten sind die Schutzvorschriften für
Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen des § 17
LadSchlG, des Arbeitszeitgesetzes des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer
im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Wer gegen § 2 und §
4 dieser Verordnung verstößt, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer
Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.
§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung
tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des
08.10.2023 außer Kraft.
Sonthofen, (Datum
der Ausfertigung)
Christian Wilhelm
1. Bürgermeister