Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Anwesend: 30

Beschluss:

 

Entsprechend dem Antrag der Wirtschaftsvereinigung Attraktives Sonthofen AS e.V. können anlässlich der Veranstaltungen „Mobil ins Frühjahr, Ausstellung zur Mobilität und Gesundheit mit verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den 02.04.2023 und „Familientag mit Puppenspiel, Kinderprogramm und verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den 08.10.2023 die Verkaufsstellen in der Stadt Sonthofen geöffnet werden. Hierzu werden die nachstehenden Rechtsverordnungen erlassen:

 

 

Sonntag, 02.04.2023

 

Auf Grund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten vom 09. Dezember 2014 (GVBl. S. 555), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 80), erlässt die Stadt Sonthofen folgende Verordnung:

 

 

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung „Mobil ins Frühjahr, Ausstellung zur Mobilität und Gesundheit mit verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den 02.04.2023

 

 

 

Vom (Hier ist das Datum der Ausfertigung einzusetzen)

 

§ 1

 

Handelszweige

 

Die Wirtschaftsvereinigung Attraktives Sonthofen AS e.V. veranstaltet am Sonntag, den 02.04.2023 einen Tag „Mobil ins Frühjahr, Ausstellung zur Mobilität und Gesundheit mit verkaufsoffenem Sonntag“. Auf Grund dieser überregionalen Veranstaltung können an diesem Tag in Sonthofen alle Verkaufsstellen des Einzelhandels offen gehalten werden.

 

§ 2

 

Öffnungszeiten

 

Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

 

§ 3

 

Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich umfasst den in der Anlage (Lageplan) zu dieser Verordnung dargestellten Ortsbereich der Stadt Sonthofen.

 

§ 4

 

Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer

 

Zum Schutz der Beschäftigten sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen des § 17 LadSchlG, des Arbeitszeitgesetzes des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.

 

§ 5

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Wer gegen § 2 und § 4 dieser Verordnung verstößt, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.

 

 

§ 6

 

Gültigkeit

 

Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 02.04.2023 außer Kraft.

 

Sonthofen, (Datum der Ausfertigung)

 

 

Christian Wilhelm

1. Bürgermeister

 

 

 

 

Sonntag, 08.10.2023

 

Auf Grund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten vom 09. Dezember 2014 (GVBl. S. 555), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 80), erlässt die Stadt Sonthofen folgende Verordnung:

 

 

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung „Familientag mit Puppenspiel, Kinderprogramm und verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den 08.10.2023

 

 

 

Vom (Hier ist das Datum der Ausfertigung einzusetzen)

 

§ 1

 

Handelszweige

 

Die Wirtschaftsvereinigung Attraktives Sonthofen AS e.V. veranstaltet am Sonntag, den 08.10.2023 einen Tag „Familientag mit Puppenspiel, Kinderprogramm und verkaufsoffenem Sonntag“. Auf Grund dieser überregionalen Veranstaltung können an diesem Tag in Sonthofen alle Verkaufsstellen des Einzelhandels offen gehalten werden.

 

§ 2

 

Öffnungszeiten

 

Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

 

§ 3

 

Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich umfasst den in der Anlage (Lageplan) zu dieser Verordnung dargestellten Ortsbereich der Stadt Sonthofen.

 

§ 4

 

Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer

 

Zum Schutz der Beschäftigten sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen des § 17 LadSchlG, des Arbeitszeitgesetzes des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.

 

§ 5

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Wer gegen § 2 und § 4 dieser Verordnung verstößt, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.

 

 

§ 6

 

Gültigkeit

 

Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 08.10.2023 außer Kraft.

 

Sonthofen, (Datum der Ausfertigung)

 

 

Christian Wilhelm

1. Bürgermeister