Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, Anwesend: 26

Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Sonthofen beschließt:

 

a)    Städtebauliche Zielsetzung für den Bereich des ehemaligen Voithgeländes

 

aa) Ausgehend von der Vorkaufsrechtssatzung vom 11.08.2020 für das Voithgelände bekräftigt der Stadtrat die planungsrechtliche Zielsetzung der Stadt, dass das Vertragsgebiet der gewerblichen Nutzung und insbesondere dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe, Nutzungen aus dem Technologiesektor (Forschung und Entwicklung) einschließlich freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen und Verwaltung vorbehalten bleiben soll. Eine Nachverdichtung der Bebauung im Rahmen solcher Nutzungen ist unter Berücksichtigung des erhaltenswerten Baumbestands von Seiten der Stadt ausdrücklich erwünscht. Nicht mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt vereinbar sind selbstständige Lagerhäuser und Lagerplätze, Logistikbetriebe und Speditionen, Tankstellen, Beherbergungsbetriebe, Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Stellplatz- und Garagenanlagen, Betriebe für Handel, Instandhaltung oder Reparatur von Kraftfahrzeugen sowie Spiel- und Automatenhallen, Wettbüros, Striptease-Lokale und dergleichen.

 

bb) Die Stadt behält sich ausdrücklich vor, ihre städtebauliche Zielsetzung erforderlichenfalls mit Mitteln der Bauleitplanung verbindlich umzusetzen.

 

b)    Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB für den Bereich des ehemaligen Voithgeländes

 

cc)  Der Stadtrat stimmt dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB zwischen der Stadt Sonthofen und der SWT Immo 35 GmbH, Oberes Eck 2, 86641 Rain gem. beigefügten Vertragsentwurf vom 30.01.2023 zu.

 

dd) Die Stadt verzichtet auf ihr Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

 

ee) Die Verwaltung wird beauftragt, den städtebaulichen Vertrag bis Fristablauf des Vorkaufsrechts mit der SWT Immo 35 GmbH abzuschließen und zum Kaufvertrag vom 15.11.2022 das Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB erteilen.