Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Anwesend: 29

Beschluss:

 

Die Stadt Sonthofen gibt mit Beschluss des Stadtrates vom [Datum der beschließenden Sitzung] im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung des Bauvorhabens „Bundesstraße 19, Oberstdorf – Kempten (Allgäu); Erneuerung der Brücke über die Iller bei Sigishofen“ folgende Stellungnahme zum Feststellungsentwurf des Staatlichen Bauamts Kempten vom 23.05.2022 ab:

 

1.    Die Stadt Sonthofen begrüßt und unterstützt zur Aufrechterhaltung und Sicherung der überörtlichen Verkehrsverbindung im südlichen Oberallgäu eine baldmögliche Erneuerung der B19-Illerbrücke durch das Staatliche Bauamtes Kempten. Der geplante zweibahnige Querschnitt verbessert im Bereich der Anschlussstelle Sonthofen Süd die Verkehrssicherheit und trägt im Übergangsbereich zum einbahnigen Abschnitt der B19 zu einer Verstetigung des Verkehrsflusses bei. Negative Auswirkungen auf das untergeordnete Straßennetz in Sonthofen sind nicht erkennbar.

 

2.    Das Staatliche Bauamt wird gebeten, im Fall einer zeitlichen Verschiebung des für Herbst 2023 vorgesehenen Baubeginns, die Frist zur Beräumung der Fläche des bestehenden Schlachthauses durch die Stadt Sonthofen zu verlängern.

 

3.    Unabhängig von den rechtlichen Anforderungen gem. dem Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung zum Bauvorhaben wird im Hinblick auf den vorgesehenen B19-Ausbau zwischen Sigishofen und Sonthofen Nord zur freiwilligen Lärmvorsorge um Einbau einer lärmoptimierten Straßendeckschicht gebeten. Des Weiteren wird angeregt, den Bedarf möglicher Schallschutzmaßnahmen bei künftigen Streckenausbau der B19 zu prüfen und planerisch bei der Ausführung der neuen Illerbrücke zu berücksichtigen.

 

4.    Die Stadt Sonthofen regt an, für den Gewerbebetrieb auf Grundstück Flur-Nr. 994, Gmkg. Sonthofen zur Arrondierung der Betriebsfläche im Westen gegenüber dem Straßengrundstück der B19 die bestehende Grundstückssituation zu bereinigen und darüber hinaus eine Nutzung bis zum neuen Böschungsfuß nach Durchführung der Baumaßnahme zu ermöglichen.

 

5.    Die während der Baumaßnahme vorübergehend beanspruchten Grundstücke der Stadt Sonthofen (Flur-Nrn. 4678 und 4678/12 (Tfl.), Gmkg. Sonthofen) sind nach Abschluss der Baumaßnahme im ursprünglichen Zustand an die Stadt zu übergeben.

 

6.    Wie im Feststellungsentwurf dargelegt, ist durch geeignete Maßnahmen im Bauablauf sicherzustellen, dass im Hochwasserfall keine negativen Auswirkungen für den Hochwasserabfluss entstehen. Dies gilt auch für die im Überschwemmungsgebiet der Iller liegenden Flächen zur Baustelleneinrichtung.

 

7.    Hinsichtlich des Schutzes der Brücke gegen Verklausung im Hochwasserfall darf beim Neubau keine Schlechterstellung gegenüber der bestehenden Brücke, an der Vorrichtungen gegen Verklausung angebracht sind, gegeben sein.

 

8.    Zum Erläuterungsbericht, Kapitel 2.4.1 (S. 6) wird darauf hingewiesen, dass Sonthofen raumstrukturell nicht als „Mittelzentrum“ eingestuft ist, sondern nach geltendem LEP Bayern mit Immenstadt ein „gemeinsames Oberzentrum“ bildet. Um Richtigstellung wird gebeten.