Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23

Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Sonthofen ermächtigt den 1. Bürgermeister Christian Wilhelm mit der Gemeinde Ofterschwang nachfolgende Zweckvereinbarung abzuschließen:

 

 

ZWECKVEREINBARUNG

 

 

Zwischen der

 

Stadt Sonthofen, vertreten durch den 1. Bürgermeister Christian Wilhelm

nachfolgend „Stadt Sonthofen“ genannt

 

und der

 

Gemeinde Ofterschwang, vertreten durch den 1. Bürgermeister Alois Ried

nachfolgend „Gemeinde Ofterschwang“ genannt

 

 

§ 1 Aufgabe

 

Die Gemeinde Ofterschwang überträgt der Stadt Sonthofen, die sich aus der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen im Bereich des Sonthofener Sees der Gemeinde Ofterschwang (Grünanlagensatzung) vom 28.04.2022 ergebenden Aufgaben.

 

 

§ 2 Personal

 

1.   Die Parteien vereinbaren, dass Bedienstete der Stadt Sonthofen zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Ofterschwang tätig werden.

2.   Das für die Durchführung der Aufgabe benötigte Personal wird von der Stadt Sonthofen angestellt und vergütet. Sämtliche personalrechtlichen Entscheidungen trifft die Stadt Sonthofen.

 

 

§ 3 Übertragung hoheitlicher Befugnisse

 

Die Gemeinde Ofterschwang überträgt den Bediensteten der Stadt Sonthofen, die in bzw. für ihrem/n Zuständigkeitsbereich tätig werden, alle für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 1 notwendigen Befugnisse. Dies sind insbesondere:

 

1.   Erteilung von Ausnahmebewilligungen

2.   Aussprache von Platzverweisen und Betretungsverboten

3.   Erlass von Anordnungen für den Einzelfall

4.   Feststellung und Ahnung von Verstößen gegen die Grünanlagensatzung, sowie alle weiteren mit diesen Verfahren verbundenen Tätigkeiten

 

 

§ 4 Kostentragung

 

Die Kosten, insbesondere für Personal, trägt die Stadt Sonthofen.

 

 

 

 

§ 5 Verteilung der Gebühren, Verwarnungs- und Bußgelder

 

Die im Rahmen der Tätigkeit anfallenden Gebühren, Verwarnungs- und Bußgelder stehen der Stadt Sonthofen zu.

 

 

§ 6 Laufzeit und Kündigung

 

1.   Diese Vereinbarung gilt am Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien als abgeschlossen und läuft auf unbestimmte Zeit.

2.   Diese Vereinbarung kann von jeder Partei binnen einer Frist von 6 (sechs) Monaten zum Jahresende gekündigt werden

3.   Die Kündigung bedarf der Schriftform.

4.   Das Recht der Parteien zur Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

 

§ 7 Schlichtung von Streitigkeiten

 

Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien aus, über oder in Durchführung dieser Vereinbarung soll gemäß Art. 53 KommZG eine Schlichtung durch die Aufsichtsbehörde erfolgen.

 

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

1.   Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

2.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig, unwirksam oder aus sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen undurchführbar sein, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Regelung durch eine ihr rechtlich möglichst nahekommende Regelung ersetzen. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

 

 

Sonthofen, den

 

Ofterschwang, den

 

 

 

 

 

(Stadt Sonthofen)

 

(Gemeinde Ofterschwang)

 

 

 

 


Frau Steffanie Blaser-Reimund war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.