Sitzung: 24.05.2022 STR/05/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24
Beschluss:
Auf der Grundlage der Empfehlung des Werkausschusses ergeht folgender
Beschluss:
1. Feststellung der Jahresabschlüsse 2019
und 2020:
Auf der Grundlage der erfolgten örtlichen
Rechnungsprüfung und der Abschlussprüfung durch den Bayerischen Kommunalen
Prüfungsverband werden die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 der Stadtwerke
Sonthofen gemäß Art 25 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung mit folgenden
Ergebnissen festgestellt:
Davon
entfallen auf die Bereiche
Jahr Bilanzsumme Jahresergebnis Wasser Abwasser
Euro Euro Euro Euro
2019 22.943.798,93 191.215,16 44.251,57 146.963,59
2020 22.467.277,22 -
7.687,95 -78.099,42
70.411,47
2.
Verwendung der
Jahresgewinne und Behandlung der Jahresverluste Wasserversorgung:
Aus der Feststellung der
Jahresabschlüsse 2014 bis 2018 (Stadtwerke Sonthofen) sowie die Verwendung der
Jahresgewinne und Behandlung der Jahresverluste ergab sich beim Betriebszweig
Wasser ein Restverlust in Höhe von -41.067,78 € welcher auf neue Rechnung
vorgetragen wurde.
Hinsichtlich der Verwendung der
Jahresgewinne bzw. der Behandlung der Jahresverluste wird gemäß § 25 Absatz 3
Eigenbetriebsverordnung i.V. m. § 6 Absatz 1 Nr. 7 der Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb der Stadt Sonthofen „Stadtwerke Sonthofen“ bestimmt:
Betriebszweig Wasserversorgung:
- der Jahresgewinn 2019 mit 44.251,57
Euro wird mit
- dem vorgenannten Verlustvortrag 2014 bis
2018 mit 41.067,78 Euro
verrechnet.
Hieraus ergibt sich ein Gewinnvortrag in
Höhe von 3.183,78 Euro.
Dieser Gewinnvortrag in Höhe von 3.183,79 Euro wird mit
- dem Jahresverlust 2020
-78.099,42 Euro verrechnet.
Der verbleibende Verlust aus 2020 in
Höhe von -74.915,63 Euro wird auf
neue Rechnung vorgetragen und ist bis spätestens 2025 auszugleichen.
3.
Verwendung der
Jahresgewinne und Behandlung der Jahresverluste Abwasserbeseitigung:
Aus der Feststellung der
Jahresabschlüsse 2014 bis 2018 (Stadtwerke Sonthofen) sowie die Verwendung der
Jahresgewinne und Behandlung der Jahresverluste ergab sich beim Betriebszweig
Abwasserbeseitigung ein Restverlust in Höhe von –313.515,04 € welcher mit der
Allgemeinen Rücklage verrechnet wurde. Der Jahresverlust aus 2013 wurde somit
gem. § 8 Abs. 2 EBV innerhalb des 5-Jahreszeitraums ausgeglichen.
Weiter wurde beschlossen:
- der Jahresverlust 2014 mit - 747.671,57 Euro, (Ausgleich
2019)
- der Jahresverlust 2015 mit - 44.525,65 Euro, (Ausgleich 2020)
- der Jahresverlust 2016 mit - 249.772,29 Euro (Ausgleich
2021) und
-
der Jahresverlust 2018
mit - 484.944,51 Euro (Ausgleich bis 2023)
werden auf neue
Rechnung vorgetragen.
Hinsichtlich der Verwendung der
Jahresgewinne bzw. der Behandlung der Jahresverluste wird gemäß § 25 Absatz 3
Eigenbetriebsverordnung i.V. m. § 6 Absatz 1 Nr. 7 der Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb der Stadt Sonthofen „Stadtwerke Sonthofen“ bestimmt:
- der Jahresgewinn
2019 mit 146.963,59 Euro wird mit
- dem Jahresverlust 2014 mit -747.671,57
Euro, verrechnet.
Der verbleibende Restverlust in Höhe von -
600.707.98 € wird mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet. Der Jahresverlust
aus 2014 wurde somit gem. § 8 Abs. 2 EBV innerhalb des 5-Jahreszeitraums
ausgeglichen.
-
der Jahresgewinn 2020 mit 70.411,47 Euro wird mit
dem Jahresverlust 2015 mit -
44.525,65 Euro, verrechnet.
Der Jahresverlust aus 2015 wurde somit gem.
§ 8 Abs. 2 EBV innerhalb des 5-Jahreszeitraums ausgeglichen.
Der verbleibende Gewinn in Höhe von
25.885,82 Euro und die folgenden Jahresverluste werden ebenfalls auf neue
Rechnung vorgetragen:
- der Jahresverlust 2016 mit - 249.772,29 Euro (Ausgleich.
2021) und
- der Jahresverlust 2018 mit - 484.944,52 Euro (Ausgleich bis 2023)
4.
Bekanntmachung:
Der Beschluss über die Feststellung der
Jahresabschlüsse 2019 und 2020 ist im Amtsblatt des Landkreises Oberallgäu und
durch Aushang im Rathaus bekannt zu geben. In der Bekanntgabe sind der
Bestätigungsvermerk des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, die
beschlossene Verwendung der Jahresgewinne und die Behandlung der Jahresverluste
anzugeben und auf die öffentliche Auslegung der Jahresabschlüsse und der
Lageberichte hinzuweisen (§ 25 Absatz 4 Eigenbetriebsverordnung).