Sitzung: 30.11.2021 STR/10/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Anwesend: 28
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Sonthofen
schließt sich der Empfehlung des Werkausschusses an.
Die Stadt Sonthofen erlässt die Betriebssatzung der Stadtwerke Sonthofen in der heute vorgestellten Fassung wie folgt:
Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb der Stadt Sonthofen
„Stadtwerke
Sonthofen“
vom (Datum der Ausfertigung)
Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 88 Abs. 5
der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt
durch
§ 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist,
erlässt die Stadt Sonthofen folgende Satzung:
§ 1
Eigenbetrieb,
Name, Stammkapital
(1) Die Stadtwerke der Stadt Sonthofen werden als organisatorisch,
verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches
Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Sonthofen
geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Stadtwerke Sonthofen. Die Stadt
tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten
Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3) Das Stammkapital der Stadtwerke beträgt insgesamt 790.000,00 EUR,
davon entfallen auf den Betriebszweig Wasserversorgung 256.000,00 EUR und auf
den Betriebszweig Abwasserbeseitigung 534.000,00 EUR.
§ 2
Gegenstand
des Unternehmens
(1) Aufgabe der Stadtwerke ist die Versorgung des Stadtgebietes mit
Wasser und die Abwasserbeseitigung (Sammeln und Ableiten) und die Wartung und
Instandhaltung der Notbrunnen nach dem Wassersicherstellungsgesetz. Zur
Förderung der Aufgaben der Stadtwerke kann sich die Stadt (Stadtwerke) im
Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen.
(2) Die Stadtwerke sind im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1
zuständig für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den
kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von
Bescheiden – (z.B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) und
privatrechtlichen Entgelten, sowie für die Durchführung aller weiteren
Maßnahmen im Vollzug.
§ 3
Für
die Stadtwerke zuständige Organe
Zuständige Organe für die Angelegenheiten der Stadtwerke sind:
Werkleitung (§ 4)
Werkausschuss (§ 5)
Stadtrat (§ 6)
erster
Bürgermeister (§ 7)
§ 4
Die
Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter (m/w/div.).
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte der Stadtwerke.
Laufende Geschäfte sind
insbesondere:
1. die selbständige verantwortliche Leitung
der Stadtwerke einschließlich Organisation
und
Geschäftsleitung;
2. wiederkehrende Geschäfte, z.B. Werk- und
Dienstverträge, Beschaffung von Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch
soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden;
3.
die
Regelungen nach § 2 Abs. 2, soweit nicht der
Werkausschuss (§ 5) oder der Stadtrat
(§ 6) zuständig ist.
(3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb
und führt die Dienst-aufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen
Angestellten und Arbeiter. Die Werkleitung ist auch zuständig für den
Personaleinsatz.
(4) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten der Stadtwerke die
Beschlüsse des Stadtrates und des Werkausschusses verwaltungsmäßig vor.
Stadtrat und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten der Stadtwerke die
Möglichkeit zum Vortrag.
(5) In Angelegenheiten der
Stadtwerke vertritt die Werkleitung, soweit es sich um laufende Geschäfte
handelt, die Stadt nach außen.
(6) Die Werkleitung hat dem ersten Bürgermeister und dem Werkausschuss
halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen
sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.
§ 5
Zuständigkeiten
des Werkausschusses
(1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang
der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.
(2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen
Angelegenheiten der Stadtwerke tätig, die dem Beschluss des Stadtrates
unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle
Werkangelegen-heiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6)
oder der erste Bürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über:
1. den Erlass einer Dienstanweisung;
2. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des
Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes,
mindestens jedoch den Betrag von 20.000 EUR übersteigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV);
3. Erfolggefährdende Mehraufwendungen (§ 14
Abs. 3 Satz 2 EBV), soweit sie den
Betrag von 20.000 EUR übersteigen;
4. Verfügungen über Anlagevermögen und die
Verpflichtung hierzu, insbesondere Er-
werb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und
grundstücks-
gleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von
40.000 EUR überschreitet;
5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von
Bürgschaften sowie über den Abschluss
sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme
von Darlehen wirtschaftlich gleich-
kommen,
6. die Vergabe von Lieferungen und
Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes,
wenn
der Gegenstandswert im Einzelfall 40.000 EUR übersteigt;
7. den Erlass, die
Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung
von
Abgaben sowie von sonstigen Forderungen ab folgender Beträge im Einzelfall:
- Erlass 500
EUR
- Niederschlagung 1.000 EUR
- Stundung 10.000
EUR (bis 1 Jahr)
5.000
EUR (länger als 1 Jahr)
-
Aussetzung der Vollziehung 5.000 EUR
und Abschluss von außergerichtlichen
Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 4.000 EUR
beträgt.
8. die Einleitung eines Rechtsstreites
(Aktivprozess) mit Ausnahme von
Streitigkeiten, für
die
die Finanzgerichte zuständig werden;
9. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1
Satz 1 Gemeindeordnung), soweit nicht
der Stadtrat
oder der erste Bürgermeister zuständig ist;
10. den Vorschlag an den Stadtrat, den
Jahresabschluss festzustellen und über die
Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden;
11. die Gewährung
von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Werkleitung, dessen
Stellvertreter und an Bedienstete der
Stadtwerke, die mit diesen verwandt sind.
§ 6
Zuständigkeit des Stadtrates
(1) Der Stadtrat beschließt über:
1. Erlass
und Änderung der Betriebssatzung;
2. Bestellung des
Werkausschusses und seiner Mitglieder;
3. Bestellung der
Werkleitung sowie Berufung und Abberufung des Werkleiters und
seiner Stellvertreter sowie Regelung der
Dienstverhältnisse;
4. Ernennung,
Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und
Entlassung des Werkleiters;
5. Feststellung
und Änderung des Wirtschaftsplanes;
6. Bestellung des
Prüfers für den Jahresabschluss;
7. Feststellung
des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns,
Behandlung des Jahresverlustes sowie
Entlastung der Werkleitung;
8. die Rückzahlung
von Eigenkapital;
9. wesentliche
Änderungen des Betriebsumfanges der Stadtwerke, insbesondere die
Übernahme von neuen Aufgaben;
10. Die Änderung
der Rechtsform der Stadtwerke.
(2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in
weiteren Angelegenheiten, für die der Werkaus-
schuss zuständig ist, im Einzelfall an sich
ziehen.
§ 7
Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
(1) Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender
des Werkausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhältnis
stehenden Werkleitung.
(2) Der erste Bürgermeister erlässt anstelle
des Stadtrates und des Werkausschusses für die Stadtwerke dringliche
Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte.
§ 8
Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung
Die Werkleitung kann mit Einverständnis des
ersten Bürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung
mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.
Dies betrifft insbesondere die
Aufgabenbereiche Personal und Informations- und Kommuni-kationstechnik (IuK).
§ 9
Zusammenarbeit mit dem Leiter des Finanzreferates
(1) Die Werkleitung hat dem Leiter des
Finanzreferates
1.
den Entwurf des Wirtschaftsplanes, den Zwischenbericht und den Jahresabschluss
zuzuleiten;
2.
Auskünfte über Entwicklungen, die sich auf das Haushaltswesen der Stadt
auswirken
können, frühzeitig zu erteilen;
(2) Die Bewirtschaftung der vorübergehend
nicht benötigten Kassenmittel ist abzustimmen.
Darüber hinaus ist bei Darlehensaufnahmen
(Umschuldung und Neuaufnahme) der zu wählende Zinssatz abzusprechen.
§ 10
Verpflichtungserklärung
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der
Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter
dem Namen „Stadtwerke Sonthofen“ durch den
Werkleiter.
(2) Der Werkleiter unterzeichnet ohne
Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellver-
treter mit dem Zusatz „in Vertretung“,
andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz
„im Auftrag“.
§ 11
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Die Stadtwerke sind nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Ver- und Entsorgung hat so gut
und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, soweit
nicht Eigenbetriebe befreit sind.
(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss,
den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach
Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§
25 EBV).
§ 12
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr der Stadtwerke ist das Kalenderjahr.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Betriebssatzung der Stadtwerke Sonthofen vom 05.08.2010 (Amtsblatt für den
Landkreis Oberallgäu vom 10.08.2010, Nr. 32; 1. Änderung vom 25.07.2012
Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu vom 07.08.2012, Nr. 32) außer Kraft.
Sonthofen, (Datum der Ausfertigung)
Christian Wilhelm
Erster Bürgermeister