Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Beschluss:

 

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

 

Die Stadt Sonthofen erlässt die Betriebssatzung der Stadtwerke Sonthofen in der heute vorgestellten Fassung wie folgt:

 

 

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Sonthofen

„Stadtwerke Sonthofen“

 

vom   (Datum der Ausfertigung)

 

 

Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch
§ 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist,
erlässt die Stadt Sonthofen folgende Satzung:

 

§ 1

Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

 

(1) Die Stadtwerke der Stadt Sonthofen werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Sonthofen geführt.

 

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Stadtwerke Sonthofen. Die Stadt tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.

 

(3) Das Stammkapital der Stadtwerke beträgt insgesamt 790.000,00 EUR, davon entfallen auf den Betriebszweig Wasserversorgung 256.000,00 EUR und auf den Betriebszweig Abwasserbeseitigung 534.000,00 EUR.

 

 

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

 

(1) Aufgabe der Stadtwerke ist die Versorgung des Stadtgebietes mit Wasser und die Abwasserbeseitigung (Sammeln und Ableiten) und die Wartung und Instandhaltung der Notbrunnen nach dem Wassersicherstellungsgesetz. Zur Förderung der Aufgaben der Stadtwerke kann sich die Stadt (Stadtwerke) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen.

 

(2) Die Stadtwerke sind im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 zuständig für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von Bescheiden – (z.B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) und privatrechtlichen Entgelten, sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Für die Stadtwerke zuständige Organe

 

Zuständige Organe für die Angelegenheiten der Stadtwerke sind:

 

Werkleitung  (§ 4)

Werkausschuss  (§ 5)

Stadtrat  (§ 6)

erster Bürgermeister  (§ 7)

 

 

§ 4

Die Werkleitung

 

(1) Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter (m/w/div.).

 

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte der Stadtwerke. Laufende Geschäfte sind

insbesondere:

 

1. die selbständige verantwortliche Leitung der Stadtwerke einschließlich Organisation

    und Geschäftsleitung;

 

2. wiederkehrende Geschäfte, z.B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-,

    Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch

    soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden;

 

3.   die Regelungen nach § 2 Abs. 2, soweit nicht der Werkausschuss (§ 5) oder der Stadtrat
(§ 6) zuständig ist.

 

(3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienst-aufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz.

 

(4) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten der Stadtwerke die Beschlüsse des Stadtrates und des Werkausschusses verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten der Stadtwerke die Möglichkeit zum Vortrag.

 

(5) In Angelegenheiten der Stadtwerke vertritt die Werkleitung, soweit es sich um laufende Geschäfte handelt, die Stadt nach außen.

 

(6) Die Werkleitung hat dem ersten Bürgermeister und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.

 

 

§ 5

Zuständigkeiten des Werkausschusses

 

(1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.

 

(2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Stadtwerke tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen.

 

(3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegen-heiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der erste Bürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über:

 

1. den Erlass einer Dienstanweisung;

 

2. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes,

    mindestens jedoch den Betrag von 20.000 EUR übersteigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV);

 

3. Erfolggefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV), soweit sie den

    Betrag von 20.000 EUR übersteigen;

 

4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Er-

    werb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücks-

    gleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von

    40.000 EUR überschreitet;

 

5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss

 sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleich-

 kommen,

 

6. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes,

 wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 40.000 EUR übersteigt;

 

7. den Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung

 von Abgaben sowie von sonstigen Forderungen ab folgender Beträge im Einzelfall:

 

 - Erlass                                                      500 EUR

   

 - Niederschlagung                                 1.000 EUR

 

 - Stundung                                           10.000 EUR       (bis 1 Jahr)

                                                                5.000 EUR       (länger als 1 Jahr)

 

 - Aussetzung der Vollziehung                5.000 EUR

 

und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 4.000 EUR beträgt.

 

8. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess) mit Ausnahme von Streitigkeiten, für

    die die Finanzgerichte zuständig werden;

 

9. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung), soweit nicht

 der Stadtrat oder der erste Bürgermeister zuständig ist;

 

10. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die

   Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden;

 

11. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Werkleitung, dessen

   Stellvertreter und an Bedienstete der Stadtwerke, die mit diesen verwandt sind.

 

 

§ 6

Zuständigkeit des Stadtrates

 

(1) Der Stadtrat beschließt über:

 

1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung;

 

2. Bestellung des Werkausschusses und seiner Mitglieder;

 

3. Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung des Werkleiters und

    seiner Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse;

 

 

 

4. Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und

    Entlassung des Werkleiters;

 

5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes;

 

6. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss;

 

7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns,

    Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung;

 

8. die Rückzahlung von Eigenkapital;

 

9. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Stadtwerke, insbesondere die

  Übernahme von neuen Aufgaben;

 

10. Die Änderung der Rechtsform der Stadtwerke.

 

(2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkaus-

schuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

 

 

§ 7

Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

 

(1) Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Werkausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung.

 

(2) Der erste Bürgermeister erlässt anstelle des Stadtrates und des Werkausschusses für die Stadtwerke dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte.

 

 

§ 8

Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung

 

Die Werkleitung kann mit Einverständnis des ersten Bürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

Dies betrifft insbesondere die Aufgabenbereiche Personal und Informations- und Kommuni-kationstechnik (IuK).

 

 

§ 9

Zusammenarbeit mit dem Leiter des Finanzreferates

 

(1) Die Werkleitung hat dem Leiter des Finanzreferates

 

   1. den Entwurf des Wirtschaftsplanes, den Zwischenbericht und den Jahresabschluss

       zuzuleiten;

 

   2. Auskünfte über Entwicklungen, die sich auf das Haushaltswesen der Stadt auswirken

       können, frühzeitig zu erteilen;

 

(2) Die Bewirtschaftung der vorübergehend nicht benötigten Kassenmittel ist abzustimmen.

Darüber hinaus ist bei Darlehensaufnahmen (Umschuldung und Neuaufnahme) der zu wählende Zinssatz abzusprechen.

 

 

 

 

 

§ 10

Verpflichtungserklärung

 

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter

dem Namen „Stadtwerke Sonthofen“ durch den Werkleiter.

 

(2) Der Werkleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellver-

treter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz

„im Auftrag“.

 

 

§ 11

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

 

(1) Die Stadtwerke sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Ver- und Entsorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, soweit nicht Eigenbetriebe befreit sind.

 

(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).

 

 

§ 12

Wirtschaftsjahr

 

Das Wirtschaftsjahr der Stadtwerke ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadtwerke Sonthofen vom 05.08.2010 (Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu vom 10.08.2010, Nr. 32; 1. Änderung vom 25.07.2012 Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu vom 07.08.2012, Nr. 32) außer Kraft.

 

Sonthofen, (Datum der Ausfertigung)

 

 

 

Christian Wilhelm

Erster Bürgermeister