Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

 

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Sonthofen (Kostensatzung) in der Fassung vom 11.03.2008 wird wie folgt geändert:

 




 

Die Stadt Sonthofen erlässt auf Grund von Art. 123 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) und Art. 20 Abs. 1 Kostengesetz (KG) folgende

 

 

 

4. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung

von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im

eigenen Wirkungskreis der Stadt Sonthofen (Kostensatzung)

 

 

 

 

§ 1

 

Änderung

 

Die Anlage (Kostenverzeichnis) gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Sonthofen (Kostensatzung) vom 20. Juli 1987 in der Fassung der
3. Änderungssatzung vom 05.03.2008 erhält folgende Fassung:

 

(siehe Anlage)

 

 

 

§ 2

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

 

Sonthofen, den 01. Dezember 2021

 

 

 

Christian Wilhelm

1. Bürgermeister

 

 

 

 

Abschlussvermerk

 

 

Beschluss des Stadtrates

 

Bekanntmachung

Vom 30.01.2018, Nr. 6

Im Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu vom

 

 

 

 

 

 

Sonthofen,

 

 

 

Christian Wilhelm

Erster Bürgermeister

 

Anlage zur 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Sonthofen (Kostensatzung) vom 01. Dezember 2021

 

 

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

 

 

 

Tarif-Gruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
EURO

0

 

Allgemeine Verwaltung

 

00

 

Allgemeine Amtshandlungen

Vorschriften der Tarifgruppen   01 – 8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.

 

 

000

Anordnungen für den Einzelfall

15 bis 600 €

 

001

Beglaubigungen:

 

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden

 

  1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind

  2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind.

    Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €



5 € im Einzelfall

 

002

Bescheinigungen:

1.    Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden

2.    Erteilung einer sonstigen Bescheinigung

 

kostenfrei (vgl. Bek. vom 02.08.2000, AllMBl S. 571)

5 bis 75 €

 

 

 

Tarif-Gruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
EURO

 

003

Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.

 

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächen-nutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne

 


0,75 € je Akte oder Buch,
mindestens 5 €

 

 

004

Fristverlängerungen:

1.    Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

 

2.    Fristverlängerung in anderen Fällen

 

10 – 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr,
mindestens 5 €



5 bis 60 €

 

 

005

Zweitschriften:

Erteilung einer Zweitschrift

 

10-50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr,
mindestens 5 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €.

 

 

 

006

Niederschriften:

7,50 bis 75 €
für jede angefangene Stunde

 

 

007

Auskünfte:

Umfangreichere schriftliche Auskünfte, die für den Empfänger rechtliche Bedeutung haben

 

5 – 200 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarif-Gruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
EURO

 

 

Besondere Amtshandlungen

 

02

 

Hauptverwaltung

 

 

020

Kommunalgesetze

  1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen
    (Art. 4 Abs. 3 GO)

  2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO)


 

10 bis 2500 €, soweit nicht kostenfrei

 

 


kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)

 

021

Amtshandlungen im Voll-streckungsverfahren

1.    Androhung von Zwangsmitteln
(Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

 

2.    Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

 

3.    Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG

 

4.    Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)

 

            4.0 bei Geldansprüchen


            4.1 sonst

 



12,50 bis 150 €

 

 

 


50 bis 2500 €

 

 

 

1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977)

 

 

 

 



50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €

12,50 bis 200 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarif-Gruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
EURO

03

 

Finanzverwaltung

 

 

030

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

 

 

031

Anmahnung rückständiger Beträge*

5 – 150 €

1

 

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

11

 

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen

(insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayIMSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)**

 

 

110

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

15 bis 1250

 

111

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung***

 

15 bis 600

12

 

Feuerbeschau

 

 

120

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Ver-ordnung über die Feuerbeschau –FBV-)

1.     wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

  1. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

 


kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 


15 bis 1.000 €

 

121

Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

122

Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)

15 bis 1.000 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Gilt auch für Anmahnung durch öffentliche Bekanntgabe nach § 122 Abs. 3, 4 AO 1977.

** vgl. Nr. 1.3.2.1 und 1.3.2.2 der Bekanntmachung vom 20.01.1999 (AllMBl S. 135)

*** Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3
     Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

 

Tarif-Gruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
EURO

6

 

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

 

61

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)*

 

 

610

Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

611

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

612

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

613

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

15 bis 1.000 €

 

614

Versagung einer Genehmigung nach
§§ 172 ff. BauGB

kostenfrei

 

615

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

kostenfrei nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

 

616

Genehmigungsfreistellung

1. Genehmigungsfreistellung

(Art. 58 BayBO)

2. Verlängerung der Genehmigungsfreistellung
(Art. 58 Abs. 3 Satz 7 BayBO)

 


20 bis 200 €


bis zu 50 % der unter 616 Ziffer 1
genannten Gebühr

 

617

Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen für verfahrensfreie Bauvorhaben (Art. 57 BayBO) außerhalb eines Genehmigungsverfahrens (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO).

5 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens 25 €

62

 

Wohnungsaufsicht

 

 

620

Veranlassung der Beseitigung von Missständen (Art. 3, 4,10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

621

Anordnung der Beseitigung von Missständen
(Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG)

200 bis 2.500 €

63

 

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

 

 

630

Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22 a BayStrWG)

10 bis 150 €

 

631

Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

10 bis 600 €

* vgl. auch Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 der Bekanntmachung vom 20.01.1999  (AllMBl S. 135)

 

 

Tarif-Gruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
EURO

63

632

Ersatzvornahme nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

50 bis 2.500 €

 

633

Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art.54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

64

 

Vollzug des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

 

 

614

Verwaltungsgebühr für Zustimmungen nach § 68 Abs. 3 TKG

75 bis 130 €

67

 

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung

 

 

670

Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

10 bis 375 €

 

671

Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte

 

10 bis 75 €

7

 

Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

 

70

 

Allgemeine Amtshandlungen

 

 

700

Befreiung vom Anschluss- und /oder Benutzungszwang

10 bis 400 €

 

701

Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

10 bis 1.250 €

 

702

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis o. Aus-nahmebewilligung nach Tarif- Nr. 701*

10 bis 600 €

 

703

Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

10 bis 600 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3
  Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

 

 

Tarif-Gruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
EURO

 

 

Besondere Amtshandlungen

 

73

 

Marktwesen (§ 69 GewO)

 

 

730

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

 

 

731

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung*

 

10 bis 150 €

75

 

Bestattungswesen (Friedhof)

 

 

750

Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof

10 bis 600 €

 

751

Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen

10 bis 150 €

 

752

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen

10 bis 150 €

 

753

Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung

10 bis 1.250 €

 

754

Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung

 

10 bis 600 €

76

 

Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung)

 

 

760

Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen

10 bis 200 €

8

81

Wasserversorgung

 

 

810

Anordnung der Wassersperre

10 bis 150 €

 

* Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3
  Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.