Sitzung: 28.09.2021 STR/08/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0, Anwesend: 25
Beschluss:
Entsprechend dem Antrag der „Leistungsgemeinschaft Attraktive Stadt Sonthofen e.V. – ASS“ können anlässlich der Veranstaltungen „Mobil in den Winter, Ausstellung zur Mobilität und Gesundheit mit verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den 10.10.2021 und „Heimattag, Ausstellung regionales Kunsthandwerk mit verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den 28.11.2021 die Verkaufsstellen in der Stadt Sonthofen geöffnet werden. Hierzu werden die nachstehenden Rechtsverordnungen erlassen:
Sonntag, 10.10.2021
Auf Grund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert
durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über
gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten vom 09. Dezember 2014 (GVBl. S. 555)
erlässt die Stadt Sonthofen folgende Verordnung:
Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung „Mobil in den Winter, Ausstellung
zur Mobilität und Gesundheit mit verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den
10.10.2021
Vom (Hier ist das Datum der Ausfertigung
einzusetzen)
§ 1
Handelszweige
Die Leistungsgemeinschaft „Attraktive Stadt Sonthofen e.V. –ASS-“
veranstaltet am Sonntag, den 10.10.2021 einen Tag „Mobil in den Winter,
Ausstellung zur Mobilität und Gesundheit mit verkaufsoffenem Sonntag“. Auf
Grund dieser überregionalen Veranstaltung können an diesem Tag in Sonthofen
alle Verkaufsstellen des Einzelhandels offen gehalten werden.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit
umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
§ 3
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich
umfasst den in der Anlage (Lageplan) zu dieser Verordnung dargestellten
Ortsbereich der Stadt Sonthofen.
§ 4
Schutzbestimmungen für
Arbeitnehmer
Zum Schutz der Beschäftigten sind die Schutzvorschriften für
Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen des § 17
LadSchlG, des Arbeitszeitgesetzes des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer
im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Wer gegen § 2 und §
4 dieser Verordnung verstößt, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer
Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.
§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung
tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des
10.10.2021 außer Kraft.
Sonthofen, (Datum
der Ausfertigung)
Christian Wilhelm
1. Bürgermeister
Sonntag, 28.11.2021
Auf Grund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert
durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über
gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten vom 09. Dezember 2014 (GVBl. S. 555)
erlässt die Stadt Sonthofen folgende Verordnung:
Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung „Heimattag, Ausstellung regionales
Kunsthandwerk mit verkaufsoffenem Sonntag“ am Sonntag, den 28.11.2021
Vom (Hier ist das Datum der Ausfertigung
einzusetzen)
§ 1
Handelszweige
Die Leistungsgemeinschaft „Attraktive Stadt Sonthofen e.V. –ASS-“
veranstaltet am Sonntag, den 28.11.2021 einen Tag „Heimattag, Ausstellung
regionales Kunsthandwerk mit verkaufsoffenem Sonntag“. Auf Grund dieser
überregionalen Veranstaltung können an diesem Tag in Sonthofen alle
Verkaufsstellen des Einzelhandels offen gehalten werden.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit
umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
§ 3
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich
umfasst den in der Anlage (Lageplan) zu dieser Verordnung dargestellten
Ortsbereich der Stadt Sonthofen.
§ 4
Schutzbestimmungen für
Arbeitnehmer
Zum Schutz der Beschäftigten sind die Schutzvorschriften für
Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen des § 17
LadSchlG, des Arbeitszeitgesetzes des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer
im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Wer gegen § 2 und §
4 dieser Verordnung verstößt, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer
Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.
§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung
tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des
28.11.2021 außer Kraft.
Sonthofen, (Datum
der Ausfertigung)
Christian Wilhelm
1. Bürgermeister