Sitzung: 27.07.2021 STR/07/2021
Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 19, Anwesend: 28
Beschluss:
1. Der Stadtrat der Stadt Sonthofen beschließt die Schaffung einer Baumschutzverordnung gemäß dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. September 2016. Der Wortlaut der Satzung wird noch verhandelt.
Basis ist der Entwurf des Satzungstextes aus dem Arbeitskreis in der Fassung vom 18.11.2020, der der Niederschrift in Anlage beigefügt ist.
Abstimmungsergebnis:
Pro-Stimmen: (9)
Herr Winfried Engeser, Herr Dr. Gerhard Wimmer
Herr Thomas Jortzig, Frau Ingrid Fischer, Frau Monika Zeilhuber-Lang, Frau Elfriede Roth, Herr Michael Borth, Frau Dorothee Settele, Herr Henning Werth
Contra-Stimmen:
(19)
Herr Josef Zengerle, Frau Petra Müller (CSU), Herr Manuel Wernick, Frau Katharina Martin, Herr Florian Buhl, Herr Anton Buhl, Herr Engelbert Bechteler, Herr Florian Schwarz, Herr Siegfried Zint
Frau Petra Müller (F.W.), Frau Martina Neusinger, Herr Christian Lanbacher, Herr Hansjörg Nast-Kolb, Frau Christa Senkbeil, Frau Miriam Duran, Herr Andreas Böck, Herr Christian Wilhelm, Herr Christian Feger,
Frau Steffanie Blaser-Reimund
2. Zur Sicherung des Bestandes wird folgende Sicherungsverordnung unmittelbar erlassen:
Verordnung zur einstweiligen Sicherung des Bestandes
an Bäumen in der Stadt Sonthofen
Die Stadt Sonthofen erlässt
aufgrund von § 22 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landespflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in Verbindung mit § Art. 54 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe a des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), zuletzt geändert
durch § 3 des Gesetzes vom 25.05.2021 (GVBl. S. 286) folgende
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich,
Schutzzweck
(1) Der Geltungsbereich dieser
Verordnung umfasst den Schutz des gesamten Baumbestandes im gesamten Gebiet der
Stadt Sonthofen innerhalb der Ortsteile, d.h. in Kerngebieten, Wohngebieten,
Gewerbegebieten und Dorfgebieten der Dörfer, d.h. auf den Flächen innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sowie innerhalb der
rechtkräftigen Bebauungspläne (§33 BauGB)
Zusätzlich gilt die Verordnung
für die Außenbereiche (§ 35 BauGB), und zwar vor allem für frei stehende Bäume
und Baumgruppen, die landschaftsprägend sind. Nicht inbegriffen im
Schutzbereich sind Waldgebiete. Maßgebend für die Gebietszugehörigkeit ist der
Flächennutzungsplan der Stadt Sonthofen in der zum Zeitpunkt des Erlasses
dieser Verordnung gültigen Fassung.
(2) Geschützt werden alle Bäume
im oben genannten Umgriff, da sie
– das Stadt- und
Landschaftsbild beleben und gliedern, das Stadtbild maßgeblich prägen
– zur Verbesserung der
Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen,
– die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes fördern und sichern,
– der Luftreinhaltung dienen
und
– vielfältige Lebensräumen
(Habitaten) eine Existenzgrundlage bieten.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Die Bäume im
Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu
geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2) Geschützt sind:
a. Bäume mit einem Stammumfang
von mindestens 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über Geländeoberkante.
b. mehrstämmig ausgebildete
Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist, gemessen
in 1 m Höhe über Geländeoberkante.
c. Bäume mit einem Stammumfang
von mindestens 50 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so
zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren
d. Ersatzpflanzungen gemäß § 8
dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.
e. Grundsätzlich wird der
Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter
maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge zugrunde
gelegt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von mindestens 30 cm
aufweist.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
für
a. Wald im Sinne des
Landeswaldgesetzes, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen
waldartig bewachsenen Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet
forstwirtschaftlich genutzt werden und
b. Bäume und Sträucher in
Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese Erwerbszwecken dienen,
c. Botanische Gärten,
d. Hecken in Kleingärten im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar
1983 (BGBl. I S. 210)
§ 3 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, die geschützten
Bäume und Hecken zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer
typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.
(2) Schädigungen und
Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:
a. das Kappen von Bäumen,
b. das Anbringen von
Verankerungen und Gegenständen, die Bäume oder Hecken gefährden oder schädigen,
c. Abgrabungen,
Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der
Regel Bodenflächen unter dem Kronenbereich, zuzüglich 1,50 m, gemäß DIN 18 920,
nach allen Seiten),
d. Versiegelungen des
Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt,
Beton oder Ähnlichem),
e. das Ausbringen von
Herbiziden,
f. das Lagern, Ausschütten oder
Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder
Baumaterialien sowie
g. das Befahren und Beparken
des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,
h. Grundwasserabsenkungen oder
-anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen. Sind diese unbedingt erforderlich, so
sind sie explizit beim Baureferat der Stadt Sonthofen zu beantragen.
(3) Nicht unter die Verbote des
§ 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:
a. die Beseitigung
abgestorbener Äste,
b. die Behandlung von Wunden,
c. die Beseitigung von
Krankheitsherden,
d. die Belüftung und
Bewässerung des Wurzelwerkes,
e. der Rückschnitt bzw. das
Auf-den-Stock-setzen von Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung und
f. die Herstellung des
Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen.
(4) Nicht verboten sind
unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw.
Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender
Sachschäden.
§ 4 Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Eigentümer und
Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu
erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte
zu unterlassen respektive Maßnahmen zu ergreifen, so dass sich keine
schädigenden Einwirkungen einstellen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu
sanieren.
(2) Die Stadt Sonthofen kann
den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die
Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten
Bäumen zu dulden.
§ 5 Ausnahmen
(1) Die Stadt Sonthofen kann
auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten
des § 3 zulassen, wenn das Verbot
a. zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen
Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist oder
b. eine nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst
nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.
(2) Eine Ausnahme ist
zuzulassen, wenn
a. der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die
geschützten Bäume oder Hecken zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht
in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b. von den geschützten Bäumen
oder Hecken Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen
und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden
können,
c. der geschützte Baum oder die
geschützte Hecke krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
d. die Beseitigung der
geschützten Bäume oder Hecken aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend
erforderlich ist oder
e. ein geschützter
Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil
wesentlich beeinträchtigt.
§ 6 Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen sind bei der
Stadt Sonthofen schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein
(Baum)-Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen
geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Kronendurchmesser,
Stammumfang und bei Hecken nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung
ersichtlich sind. Die Stadt Sonthofen kann die Beibringung eines Wertgutachtens
für den zu beseitigenden Landschaftsbestandteil verlangen. (siehe Muster
Baumbestandsplan BayBO Kommentar zu Art. 7)
(2) Die Entscheidung über einen
Ausnahmeantrag wird schriftlich erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen,
insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf
zwei Jahre nach der Bekanntmachung befristet. Auf Antrag kann die Frist um
jeweils ein Jahr verlängert werden.
§7Verfahren bei Bauvorhaben
(1) Wird für ein Grundstück im
Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem
(Baum)-Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten
Landschaftsbestandteile mit Standort, Landschaftsbestandteilart, bei Bäumen mit
Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter
Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der Stadt Sonthofen, Baureferat,
zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Landschaftsbestandteile, die auf
Nachbargrundstücken (Streifenbreite entlang der Grundstücksgrenze 10 m) und im
öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen.
§ 8 Ersatzpflanzung,
Ausgleichszahlung
(2) Wird für die Beseitigung
eines geschützten Baumes oder einer Hecke eine Ausnahme nach § 5 erteilt, ist
der Antragsteller zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet:
a) Beträgt der Stammumfang des
entfernten Baumes 80 cm oder mehr, sind zwei Ersatzbäume mit einem Stammumfang
von 20 cm nachzupflanzen.
b) Beträgt der Stammumfang mehr
als 80 cm, ist für jeden zusätzlich angefallenen Stammumfang von 50 cm ein
zusätzlicher Baum der erstgenannten Stärke zu pflanzen.
(3) Sofern der Antragsteller
Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann
und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich verfügt, wo dieses möglich
ist, hat er eine Ausgleichzahlung in Höhe von 1000 € je Baum (hierin enthalten
sind der Wert des Baumes sowie die Kosten für die Pflanzung und die
Entwicklungs- und Fertigstellungspflege), der nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung
zu pflanzen wäre, an die Stadt Sonthofen zu entrichten. Die Stadt Sonthofen verwendet
eingenommene Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Gehölzpflanzungen.
(4) Wird für die Beseitigung
einer geschützten Hecke eine Genehmigung nach § 5 erteilt, ist der
Antragsteller verpflichtet, eine Ersatzpflanzung aus standortgerechten Laubgehölzen
(zweimal verpflanzt) in der Handelsgröße von mindestens 125 cm vorzunehmen. Je
Meter entfernter Hecke ist mindestens ein Gehölz der vorgenannten Qualität als
Ersatz zu pflanzen.
(5) Die Ersatzpflanzung ist auf
dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene
Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu
verwenden. Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können im
Ermessen der Stadt Sonthofen auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen
bestimmt werden. Diese sind unverzüglich, spätestens in der folgenden
Pflanzperiode nach Abschluss eines Bauvorhabens, vorzunehmen.
(6) Die Verpflichtung zur
Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft
zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.
§ 9 Folgebeseitigung
(1) Hat der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach
§ 5 einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt oder zerstört, so ist er
zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.
(2) Hat der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahme nach § 5
einen geschützten Landschaftsbestandteil geschädigt oder seinen Aufbau
wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen
oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist er zu einer
Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.
(3) Hat ein Dritter einen
geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach den Absätzen
1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet.
Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Stadt Sonthofen die
Abtretung seines Ersatzanspruchs erklärt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
Art. 57 des Bayerischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
a. entgegen den Verboten des §
3 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört,
beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen
Ausnahmegenehmigung zu sein,
b. der Anzeigepflicht nach § 6
und § 7 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und oder unvollständige
Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,
c. entgegen des § 4 auferlegte
Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt,
d. nach § 8 keine
Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen
entrichtet oder
e. einer Aufforderung zur
Folgebeseitigung gemäß § 9 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können
nach § Art. 57 des Bayerischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
50.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundesrecht
mit Strafe bedroht ist.
§ 11 Die Verpflichtung der
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, Bäume und Hecken in einem
verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.
§ 12 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn für ihren
Geltungsbereich eine Baumschutzverordnung bzw. Baumschutzsatzung in Kraft
tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.
Sonthofen, den 28. Juli 2021
Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister Siegel der Stadt Sonthofen
Pro-Stimmen: (10)
Herr Winfried Engeser, Herr Dr. Gerhard Wimmer, Frau Steffanie Blaser-Reimund
Herr Thomas Jortzig, Frau Ingrid Fischer, Frau Monika Zeilhuber-Lang, Frau Elfriede Roth, Herr Michael Borth, Frau Dorothee Settele, Herr Henning Werth
Contra-Stimmen:
(18)
Herr Josef Zengerle, Frau Petra Müller (CSU), Herr Manuel Wernick, Frau Katharina Martin, Herr Florian Buhl, Herr Anton Buhl, Herr Engelbert Bechteler, Herr Florian Schwarz, Herr Siegfried Zint
Frau Petra Müller (F.W.), Frau Martina Neusinger, Herr Christian Lanbacher, Herr Hansjörg Nast-Kolb, Frau Christa Senkbeil, Frau Miriam Duran, Herr Andreas Böck, Herr Christian Wilhelm, Herr Christian Feger,