Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 19, Anwesend: 28

Beschluss:

 

 

1. Der Stadtrat der Stadt Sonthofen beschließt die Schaffung einer Baumschutzverordnung gemäß dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. September 2016. Der Wortlaut der Satzung wird noch verhandelt.

Basis ist der Entwurf des Satzungstextes aus dem Arbeitskreis in der Fassung vom 18.11.2020, der der Niederschrift in Anlage beigefügt ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Pro-Stimmen: (9)

 

Herr Winfried Engeser, Herr Dr. Gerhard Wimmer

Herr Thomas Jortzig, Frau Ingrid Fischer, Frau Monika Zeilhuber-Lang, Frau Elfriede Roth, Herr Michael Borth, Frau Dorothee Settele, Herr Henning Werth

 

Contra-Stimmen: (19)

Herr Josef Zengerle, Frau Petra Müller (CSU), Herr Manuel Wernick, Frau Katharina Martin, Herr Florian Buhl, Herr Anton Buhl, Herr Engelbert Bechteler, Herr Florian Schwarz, Herr Siegfried Zint

Frau Petra Müller (F.W.), Frau Martina Neusinger, Herr Christian Lanbacher, Herr Hansjörg Nast-Kolb, Frau Christa Senkbeil, Frau Miriam Duran, Herr Andreas Böck, Herr Christian Wilhelm, Herr Christian Feger,

Frau Steffanie Blaser-Reimund

 

 

2. Zur Sicherung des Bestandes wird folgende Sicherungsverordnung unmittelbar erlassen:

 

 Verordnung zur einstweiligen Sicherung des Bestandes an Bäumen in der Stadt Sonthofen

 

Die Stadt Sonthofen erlässt aufgrund von § 22 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in Verbindung mit § Art. 54 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 25.05.2021 (GVBl. S. 286) folgende

 

Verordnung

 

§ 1 Geltungsbereich, Schutzzweck

 

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Schutz des gesamten Baumbestandes im gesamten Gebiet der Stadt Sonthofen innerhalb der Ortsteile, d.h. in Kerngebieten, Wohngebieten, Gewerbegebieten und Dorfgebieten der Dörfer, d.h. auf den Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sowie innerhalb der rechtkräftigen Bebauungspläne (§33 BauGB)

Zusätzlich gilt die Verordnung für die Außenbereiche (§ 35 BauGB), und zwar vor allem für frei stehende Bäume und Baumgruppen, die landschaftsprägend sind. Nicht inbegriffen im Schutzbereich sind Waldgebiete. Maßgebend für die Gebietszugehörigkeit ist der Flächennutzungsplan der Stadt Sonthofen in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gültigen Fassung.

 

(2) Geschützt werden alle Bäume im oben genannten Umgriff, da sie

– das Stadt- und Landschaftsbild beleben und gliedern, das Stadtbild maßgeblich prägen

– zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen,

– die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern,

– der Luftreinhaltung dienen und

– vielfältige Lebensräumen (Habitaten) eine Existenzgrundlage bieten.

 

 

§ 2 Schutzgegenstand

 

(1) Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.

 

(2) Geschützt sind:

 

a. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über Geländeoberkante.

b. mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist, gemessen in 1 m Höhe über Geländeoberkante.

c. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren

d. Ersatzpflanzungen gemäß § 8 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.

e. Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von mindestens 30 cm aufweist.

 

 

 

 

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

 

a. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bewachsenen Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden und

b. Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese Erwerbszwecken dienen,

c. Botanische Gärten,

d. Hecken in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210)

 

 

§ 3 Verbotene Handlungen

 

(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume und Hecken zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.

 

(2) Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:

a. das Kappen von Bäumen,

b. das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume oder Hecken gefährden oder schädigen,

c. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Kronenbereich, zuzüglich 1,50 m, gemäß DIN 18 920, nach allen Seiten),

d. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem),

e. das Ausbringen von Herbiziden,

f. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien sowie

g. das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,

h. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen. Sind diese unbedingt erforderlich, so sind sie explizit beim Baureferat der Stadt Sonthofen zu beantragen.

 

(3) Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:

a. die Beseitigung abgestorbener Äste,

b. die Behandlung von Wunden,

c. die Beseitigung von Krankheitsherden,

d. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,

e. der Rückschnitt bzw. das Auf-den-Stock-setzen von Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung und

f. die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen.

(4) Nicht verboten sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden.

 

 

§ 4 Schutz- und Pflegemaßnahmen

 

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen respektive Maßnahmen zu ergreifen, so dass sich keine schädigenden Einwirkungen einstellen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.

(2) Die Stadt Sonthofen kann den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen zu dulden.

 

§ 5 Ausnahmen

 

(1) Die Stadt Sonthofen kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen, wenn das Verbot

a. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist oder

b. eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.

 

 

 

(2) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn

a. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die geschützten Bäume oder Hecken zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

b. von den geschützten Bäumen oder Hecken Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,

c. der geschützte Baum oder die geschützte Hecke krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

d. die Beseitigung der geschützten Bäume oder Hecken aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist oder

e. ein geschützter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil wesentlich beeinträchtigt.

 

 

§ 6 Genehmigungsverfahren

 

(1) Ausnahmen sind bei der Stadt Sonthofen schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein (Baum)-Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Kronendurchmesser, Stammumfang und bei Hecken nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Die Stadt Sonthofen kann die Beibringung eines Wertgutachtens für den zu beseitigenden Landschaftsbestandteil verlangen. (siehe Muster Baumbestandsplan BayBO Kommentar zu Art. 7)

 

(2) Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag wird schriftlich erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung befristet. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.

 

 

§7Verfahren bei Bauvorhaben

 

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem (Baum)-Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile mit Standort, Landschaftsbestandteilart, bei Bäumen mit Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der Stadt Sonthofen, Baureferat, zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Landschaftsbestandteile, die auf Nachbargrundstücken (Streifenbreite entlang der Grundstücksgrenze 10 m) und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen.

 

 

§ 8 Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung

 

(2) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes oder einer Hecke eine Ausnahme nach § 5 erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet:

a) Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes 80 cm oder mehr, sind zwei Ersatzbäume mit einem Stammumfang von 20 cm nachzupflanzen.

b) Beträgt der Stammumfang mehr als 80 cm, ist für jeden zusätzlich angefallenen Stammumfang von 50 cm ein zusätzlicher Baum der erstgenannten Stärke zu pflanzen.

 

(3) Sofern der Antragsteller Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich verfügt, wo dieses möglich ist, hat er eine Ausgleichzahlung in Höhe von 1000 € je Baum (hierin enthalten sind der Wert des Baumes sowie die Kosten für die Pflanzung und die Entwicklungs- und Fertigstellungspflege), der nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung zu pflanzen wäre, an die Stadt Sonthofen zu entrichten. Die Stadt Sonthofen verwendet eingenommene Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Gehölzpflanzungen.

 

(4) Wird für die Beseitigung einer geschützten Hecke eine Genehmigung nach § 5 erteilt, ist der Antragsteller verpflichtet, eine Ersatzpflanzung aus standortgerechten Laubgehölzen (zweimal verpflanzt) in der Handelsgröße von mindestens 125 cm vorzunehmen. Je Meter entfernter Hecke ist mindestens ein Gehölz der vorgenannten Qualität als Ersatz zu pflanzen.

(5) Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Stadt Sonthofen auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden. Diese sind unverzüglich, spätestens in der folgenden Pflanzperiode nach Abschluss eines Bauvorhabens, vorzunehmen.

 

(6) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.

 

§ 9 Folgebeseitigung

 

(1) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt oder zerstört, so ist er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.

(2) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahme nach § 5 einen geschützten Landschaftsbestandteil geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.

(3) Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Stadt Sonthofen die Abtretung seines Ersatzanspruchs erklärt.

 

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 57 des Bayerischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,

b. der Anzeigepflicht nach § 6 und § 7 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,

c. entgegen des § 4 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt,

d. nach § 8 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet oder

e. einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 9 nicht nachkommt.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § Art. 57 des Bayerischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundesrecht mit Strafe bedroht ist.

 

§ 11 Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, Bäume und Hecken in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.

 

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn für ihren Geltungsbereich eine Baumschutzverordnung bzw. Baumschutzsatzung in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.

 

 

Sonthofen, den 28. Juli 2021

 

 

 

 

 

 

Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister                          Siegel der Stadt Sonthofen

 

 

Pro-Stimmen: (10)

 

Herr Winfried Engeser, Herr Dr. Gerhard Wimmer, Frau Steffanie Blaser-Reimund

Herr Thomas Jortzig, Frau Ingrid Fischer, Frau Monika Zeilhuber-Lang, Frau Elfriede Roth, Herr Michael Borth, Frau Dorothee Settele, Herr Henning Werth

 

Contra-Stimmen: (18)

Herr Josef Zengerle, Frau Petra Müller (CSU), Herr Manuel Wernick, Frau Katharina Martin, Herr Florian Buhl, Herr Anton Buhl, Herr Engelbert Bechteler, Herr Florian Schwarz, Herr Siegfried Zint

Frau Petra Müller (F.W.), Frau Martina Neusinger, Herr Christian Lanbacher, Herr Hansjörg Nast-Kolb, Frau Christa Senkbeil, Frau Miriam Duran, Herr Andreas Böck, Herr Christian Wilhelm, Herr Christian Feger,