Sitzung: 23.02.2021 STR/02/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Anwesend: 29
Beschluss:
Aufgrund der Änderung des Art. 51 Abs. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683 Nr. 31/2020) wird die Verordnung über die Reinhaltung und die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung) wie folgt neu erlassen:
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981
(BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020
(GVBl. S. 683), GVBl. Nr. 31/2020 erlässt die Stadt Sonthofen folgende
V E R O R D N U N G
über
die
Reinhaltung
und die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im
Winter
(Straßenreinigungsverordnung)
Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Inhalt der
Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt
und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den
öffentlichen Straßen in der Stadt Sonthofen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung
sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit
ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr.
1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu
gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben,
Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine
öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2)
Gehbahnen sind
a)
die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und
Radfahrerverkehr) bestimmten befestigten und abgegrenzten Teile der
öffentlichen Straßen oder
b)
in Ermangelung einer solchen Befestigung oder
Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen
Straßen in der Breite von einem Meter, gemessen von der
Straßengrundstücksgrenze aus.
(3)
Geschlossene Ortslage ist der Teil des
Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend
bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr
entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang
nicht.
Reinhaltung der
öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1)
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen
unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2)
Insbesondere ist es verboten
a)
auf öffentlichen Straßen Putz- und Waschwasser,
Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder
ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern,
Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu
füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen,
b)
Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen,
c)
Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott,
Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1.
auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen
oder zu lagern,
2.
neben öffentlichen Straßen abzuladen,
abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden
können,
3.
in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten,
Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder
einzuleiten.
(3)
Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der
öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1)
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von
Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im
Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen
(Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen
werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf
eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar
erschlossen, zu denen über dazwischen liegenden Grundstücke in rechtlich
zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2)
Grenzt ein Grundstück an mehrere im
Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es
über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine
derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so
besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3)
Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche
Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen
Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem
Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4)
Keine Reinigungspflicht trifft ferner die
Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr
gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5)
Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des
Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093
BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer
Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis
(Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§
6) zu reinigen. Sie haben dabei insbesondere
a)
die innerhalb der Reinigungsfläche befindlichen
Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
in der Reinigungsklasse I (Anlage) zweimal wöchentlich
in der Reinigungsklasse II (Anlage) einmal wöchentlich
in der Reinigungsklasse III (Anlage) vierzehntägig
zu kehren und
den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen;
b)
die Geh- und Radwege innerhalb der Reinigungsflächen
in sauberem Zustand zu halten und von Gras und Unkraut zu befreien.
Sie haben ferner bei Bedarf,
insbesondere bei Tauwetter, nach Starkregen und nach Hagelschauer die
Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1)
Die Reinigungsfläche ist der Teil der
öffentlichen Straßen, der durch
a)
die gemeinsame Grenze des
Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück,
b)
die Mittellinie des Straßengrundstückes
(Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn
sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine
einheitliche Fahrbahn gelten und
c)
die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze
aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien
begrenzt wird.
(2)
Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die
Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus)
verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 b) einschließlich der gegebenenfalls
in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1)
Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen
zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen.
Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung
ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt
auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2)
Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger
zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben
öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück
angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten der Vorder- und Hinterlieger
(1)
Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern
überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch
Vereinbarung zu regeln.
(2)
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann
jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt über die
Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben,
beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten
Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die
Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen
Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben
Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der
Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1)
Zur Verhütung von Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11
bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr
Grundstück unmittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche)
auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2)
§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8
gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn
diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1)
Die Vorder- und Hinterlieger haben die
Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder
Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht
jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu
beseitigen.
Bei besonderer Glättegefahr (Bildung von Eisflächen) und bei überfrierender
Nässe ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind
bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2)
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut)
sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder
erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und
Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1)
Sicherungsfläche ist die vor dem
Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn (§ 2
Abs. 2).
(2)
§ 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiungen und
abweichende Regelungen
(1)
Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die
Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2)
In Fällen, in denen die Vorschriften dieser
Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem
Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der
Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann,
spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft
unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche
Regelung hat die Stadt auch in Fällen zu treffen, in denen nach dieser
Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die
Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann
mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt
oder verunreinigen lässt,
- die ihm nach §§ 4 und 5 obliegenden
Reinigungspflichten nicht erfüllt,
- entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder
nicht rechtzeitig oder mit nicht zugelassenen Mitteln sichert.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Gleichzeitig tritt die Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Gehbahnen und die Sicherung
der Gehbahnen im Winter vom 02.12.2014 außer Kraft.
Sonthofen,
__.02.2021
Christian Wilhelm
Erster
Bürgermeister
Anlage zur Straßenreinigungsverordnung vom __.02.2021 über die
Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der
Gehbahnen im Winter:
-Reinigung der
Fahrbahn, nicht der Gehsteige und Wohnwege!!
Reinigungsklasse I
Altstädter Straße Teilstück zwischen
Marktstraße und Südstraße
Bahnhofsplatz
Bahnhofstraße
Berghofer Straße Teilstück zwischen
Richard-Wagner-Straße und B 308
Blumenstraße
Bogenstraße mit Verbindungsstück
zur Wintergasse
Eichendorffstraße
Freibadstraße zwischen Bahnhofstraße
und Oberstdorfer Straße
Frühlingsstraße Teilstück zwischen
Altstädter Straße und Südstraße
Grüntenstraße zwischen Bahnhofstraße und B 308
Hirnbeinstraße
Hindelanger Straße Teilstück zwischen
Promenadestraße und Berghofer
Straße
Hirschstraße
Hochstraße
Hofener Straße Teilstück zwischen
Berghofer Straße und
Richard-Wagner-Straße
Immenstädter Straße
Johann-Althaus-Straße
Kirchstraße
Marktstraße
Oberallgäuer Platz
Oberstdorfer Straße Teilstück zwischen Schloßstraße
und Prinz-Luitpold-
Straße
Prinz-Luitpold-Straße Teilstück zwischen Oberstdorfer
Straße und
Frühlingstraße
Promenadestraße
Richard-Wagner-Straße
Schloßstraße
Schnitzerstraße
Südstraße Teilstück
zwischen Frühlingstraße und Altstädter Straße
Völkstraße
Wintergasse
Reinigungsklasse II
Altstädter Straße Teilstück zwischen
Einmündung der Südstraße und der
Brücke über den Schwarzenbach
Albrecht-Dürer-Straße
Am Alten Bahnhof mit Verbindungsstück zur
Promenadestraße
Am Gribesgraben
Baumannstraße
Bismarckstraße
Berghofer Straße Teilstück
zwischen Hindelanger Straße und Richard-
Wagner-Straße sowie zwischen B 308 und
Ostrachbrücke
Flurstraße
Förderreutherstraße
Freibadstraße Teilstück zwischen
Oberstdorfer Straße und Stadionweg
Friedhofstraße
Frühlingstraße Teilstück zwischen Südstraße und
Stadionweg
Goethestraße
Grüntenstraße Teilstück zwischen B 308 und
Ostrachbrücke
Hermann-von-Barth-Straße
Hofackerstraße
Hörnerstraße
Herderstraße
Hindelanger Straße Teilstück zwischen Berghofer
Straße und B 308
Jahnstraße
Kantstraße
Martin-Luther-Straße
Moltkestraße
Mühlenweg
Oberstdorfer Straße Teilstück zwischen
Prinz-Luitpold-Straße und B 19
Oststraße
Peter-Dörfler-Straße
Prinz-Luitpold-Straße Teilstück zwischen Frühlingstraße
und Altstädter Straße
Rettenbergstraße
Rudolf-Harbig-Straße
Schillerstraße zwischen B 308 und
Hermann-von-Barth-Straße und
zwischen Martin-Luther-Straße und
Blumenstraße
Schützenstraße
Sonnenstraße mit Verbindungsstück
zur Kirchstraße beim Heimathaus
Stadionweg
Stuibenstraße
Sudetenstraße
Südstraße Teilstück
zwischen Hofackerstraße und Frühlingstraße
Weststraße
Reinigungsklasse III
Abt-Reubi-Straße Teilstück zwischen der
Straße „In der Reite“ und der
Johann-Socher-Straße
Albert-Schweitzer-Straße
Alpenrosenweg
Am Anger
Am Brunnenbach
Am Burgwald
Am Entenmoos
Am G´haubach
Am Höldersberg
Am Illerdamm
Am Kalvarienberg soweit ausgebaut
Am Königsbächle
Am Naglerweg
Am Ostrachdamm
Am Schwarzenstein
An der
Eisenschmelze
Arnikaweg
Auerhahnweg
Auf dem Moos nach Vollzug der Widmung
Beilenberger Straße zwischen Kreisstraße OA 4 und
Leybachbrücke
Bergstraße
Bergweg
Bolgenstraße
Buchfinkenweg
Burgbergstraße
Burgsiedlung
Dammweg
Dekan-Ried-Straße
Edelweißstraße
Elsa-Brandström-Straße soweit ausgebaut
Entschenburgweg
Enzianstraße
Falkenstraße
Feldkreuzweg soweit ausgebaut
Fluhensteinweg
Frauenschuhweg soweit ausgebaut
Freibadweg
Fuchsmühlstraße
Gaißhornstraße
Gartenstraße
Gartenweg
Hans-Böckler-Straße einschl.
Stichstraße bis zum Anwesen
Hans-Böckler-Straße
80b
Hans-Strigel-Straße
Heimenhofenstraße
Hinanger Straße
Hochgratstraße
Hochvogelstraße soweit ausgebaut
Hörnerblick
Hofackerweg
Hofener Straße Teilstück zwischen
Berghofer Straße und Ende der
Ausbaustrecke an der südl. Grundstücksgrenze der GOB-Kaserne
Illersiedlung
Illerstraße
Imberger Straße
Im Ösch
Im Tannach
Im Weidach
In der Reite
Iselerstraße
Johann-Socher-Straße
Kapellenweg
Knappenweg
Koloniestraße
Leybachweg
Lugerstraße
Malerwinkelweg
Metzlerstraße
Mittagstraße
Montfortstraße
Nordstraße
Obere Mühle
Östliche
Alpenstraße
Ostrachstraße
Pfarrstraße
Rudolf-Diesel-Straße
Rauhhornstraße
Rotbachweg
Rotspitzweg
Salzweg im Teilstück
zwischen Ostrach und Zainschmiedeweg
Samuel-Bachmann-Straße
Schellenbergstraße soweit ausgebaut
Sinwagstraße
Siplingerstraße
Soldanellenweg
Sonnenkopfstraße
Sonnenkopfweg
Sonnentauweg
Sonthofer Straße
Steinebergstraße
Stieglitzweg
Stockach
Strausbergstraße
Stuibenweg
Tannachweg
Thalhofer Straße im Teilstück zwischen
Pfarrstraße und Straße „Im Ösch“
Theodor-Aufsberg-Straße
Theodor-Heuss-Straße
Töpferweg
Untere Ebnat
Vordere
Burgauffahrt
Waltener Straße Teilstück zwischen
Fluhensteinweg und Vogelherdweg
Weiherkopfweg
Weingartenweg
Winkeler Straße zwischen Zainschmiedeweg
und Salzweg
Zainschmiedeweg
Zörstraße
Zur Alten
Zollbrücke
Zur Mühle im Teilstück
zwischen der Thalhofer Straße und der
Bahnlinie Immenstadt/ Oberstdorf
Eine Straße gilt
dann als ausgebaut, wenn sie eine Fahrbahndecke hat, die eine maschinelle
Kehrung zulässt.