Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Anwesend: 29

Beschluss:

 

Aufgrund der Änderung des Art. 51 Abs. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683 Nr. 31/2020) wird die Verordnung über die Reinhaltung und die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung) wie folgt neu erlassen:

 

 

 

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), GVBl. Nr. 31/2020 erlässt die Stadt Sonthofen folgende

 

 

 

V E R O R D N U N G

 

über die

Reinhaltung und die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

(Straßenreinigungsverordnung)

 

 

 

Allgemeine Vorschriften

 

 

§ 1

 

Inhalt der Verordnung

 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Sonthofen.

 

 

§ 2

 

Begriffsbestimmungen

 

(1)  Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

 

(2)  Gehbahnen sind

 

a)    die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

 

b)    in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von einem Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

 

(3)  Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

 

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

 

 

§ 3

 

Verbote

 

(1)    Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

 

(2)    Insbesondere ist es verboten

 

a)    auf öffentlichen Straßen Putz- und Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen,

 

b)    Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen,

 

c)    Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

 

1.    auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

 

2.    neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

 

3.    in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

 

(3)    Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

 

 

§ 4

 

Reinigungspflicht

 

(1)    Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegenden Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

 

(2)    Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

 

(3)    Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

 

(4)    Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

 

(5)    Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

 

 

§ 5

 

Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei insbesondere

 

a)    die innerhalb der Reinigungsfläche befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)

 

in der Reinigungsklasse I              (Anlage)    zweimal wöchentlich

in der Reinigungsklasse II             (Anlage)    einmal wöchentlich

in der Reinigungsklasse III            (Anlage)    vierzehntägig

 

zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen;

 

b)    die Geh- und Radwege innerhalb der Reinigungsflächen in sauberem Zustand zu halten und von Gras und Unkraut zu befreien.

 

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, nach Starkregen und nach Hagelschauer die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.

 

 

§ 6

 

Reinigungsfläche

 

(1)    Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

 

a)    die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück,

 

b)    die Mittellinie des Straßengrundstückes (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten und

 

c)    die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien

 

begrenzt wird.

 

(2)    Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 b) einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

 

 

§ 7

 

Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

 

(1)    Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

 

(2)    Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

 

 

§ 8

 

Aufteilung der Reinigungsarbeiten der Vorder- und Hinterlieger

 

(1)    Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

 

(2)    Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.

 

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

 

§ 9

 

Sicherungspflicht

 

(1)    Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück unmittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

 

(2)    § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

 

 

 

 

 

 

§ 10

 

Sicherungsarbeiten

 

(1)    Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Bei besonderer Glättegefahr (Bildung von Eisflächen) und bei überfrierender Nässe ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

(2)    Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

 

§ 11

 

Sicherungsfläche

 

(1)    Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn (§ 2 Abs. 2).

 

(2)    § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

 

Schlussbestimmungen

 

 

§ 12

 

Befreiungen und abweichende Regelungen

 

(1)    Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

 

(2)    In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt auch in Fällen zu treffen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

 

§ 13

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

 

  1. die ihm nach §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt,

 

  1. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig oder mit nicht zugelassenen Mitteln sichert.

 

 

§ 14

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Gehbahnen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 02.12.2014 außer Kraft.

 

 

Sonthofen, __.02.2021

 

 

 

 

 

Christian Wilhelm

Erster Bürgermeister

 


Anlage zur Straßenreinigungsverordnung vom __.02.2021 über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter:

 

-Reinigung der Fahrbahn, nicht der Gehsteige und Wohnwege!!

 

 

Reinigungsklasse I

 

 

Altstädter Straße                     Teilstück zwischen Marktstraße und Südstraße

Bahnhofsplatz

Bahnhofstraße

Berghofer Straße                    Teilstück zwischen Richard-Wagner-Straße und B 308

Blumenstraße

Bogenstraße                           mit Verbindungsstück zur Wintergasse

Eichendorffstraße

Freibadstraße                          zwischen Bahnhofstraße und Oberstdorfer Straße

Frühlingsstraße                       Teilstück zwischen Altstädter Straße und Südstraße

Grüntenstraße             zwischen Bahnhofstraße und B 308

Hirnbeinstraße

Hindelanger Straße                Teilstück zwischen Promenadestraße und Berghofer

Straße

Hirschstraße

Hochstraße

Hofener Straße                       Teilstück zwischen Berghofer Straße und

                                                Richard-Wagner-Straße

Immenstädter Straße

Johann-Althaus-Straße

Kirchstraße

Marktstraße

Oberallgäuer Platz

Oberstdorfer Straße                Teilstück zwischen Schloßstraße und Prinz-Luitpold-

Straße

Prinz-Luitpold-Straße              Teilstück zwischen Oberstdorfer Straße und

Frühlingstraße

Promenadestraße

Richard-Wagner-Straße

Schloßstraße

Schnitzerstraße

Südstraße                               Teilstück zwischen Frühlingstraße und Altstädter Straße

Völkstraße

Wintergasse

 

 

Reinigungsklasse II

 

 

Altstädter Straße                     Teilstück zwischen Einmündung der Südstraße und der

Brücke über den Schwarzenbach

Albrecht-Dürer-Straße

Am Alten Bahnhof                  mit Verbindungsstück zur Promenadestraße

Am Gribesgraben

Baumannstraße

Bismarckstraße

Berghofer Straße                    Teilstück zwischen Hindelanger Straße und Richard-

Wagner-Straße sowie zwischen B 308 und Ostrachbrücke

Flurstraße

Förderreutherstraße

Freibadstraße                          Teilstück zwischen Oberstdorfer Straße und Stadionweg

Friedhofstraße

Frühlingstraße             Teilstück zwischen Südstraße und Stadionweg

Goethestraße

Grüntenstraße             Teilstück zwischen B 308 und Ostrachbrücke

Hermann-von-Barth-Straße

Hofackerstraße

Hörnerstraße

Herderstraße

Hindelanger Straße                Teilstück zwischen Berghofer Straße und B 308

Jahnstraße

Kantstraße

Martin-Luther-Straße

Moltkestraße

Mühlenweg

Oberstdorfer Straße                Teilstück zwischen Prinz-Luitpold-Straße und B 19

Oststraße

Peter-Dörfler-Straße

Prinz-Luitpold-Straße              Teilstück zwischen Frühlingstraße und Altstädter Straße

Rettenbergstraße

Rudolf-Harbig-Straße

Schillerstraße                          zwischen B 308 und Hermann-von-Barth-Straße und

zwischen Martin-Luther-Straße und Blumenstraße

Schützenstraße

Sonnenstraße                         mit Verbindungsstück zur Kirchstraße beim Heimathaus

Stadionweg

Stuibenstraße

Sudetenstraße

Südstraße                               Teilstück zwischen Hofackerstraße und Frühlingstraße

Weststraße

 

 

Reinigungsklasse III

 

 

Abt-Reubi-Straße                    Teilstück zwischen der Straße „In der Reite“ und der

                                                Johann-Socher-Straße

Albert-Schweitzer-Straße

Alpenrosenweg

Am Anger

Am Brunnenbach

Am Burgwald

Am Entenmoos

Am G´haubach

Am Höldersberg                    

Am Illerdamm

Am Kalvarienberg                   soweit ausgebaut

Am Königsbächle

Am Naglerweg

Am Ostrachdamm

Am Schwarzenstein

An der Eisenschmelze

Arnikaweg

Auerhahnweg

Auf dem Moos            nach Vollzug der Widmung

Beilenberger Straße               zwischen Kreisstraße OA 4 und Leybachbrücke

Bergstraße

Bergweg

Bolgenstraße

Buchfinkenweg

Burgbergstraße

Burgsiedlung

Dammweg

Dekan-Ried-Straße

Edelweißstraße

Elsa-Brandström-Straße         soweit ausgebaut

Entschenburgweg

Enzianstraße

Falkenstraße

Feldkreuzweg                         soweit ausgebaut

Fluhensteinweg

Frauenschuhweg                    soweit ausgebaut

Freibadweg

Fuchsmühlstraße

Gaißhornstraße

Gartenstraße

Gartenweg

Hans-Böckler-Straße              einschl. Stichstraße bis zum Anwesen

                                                Hans-Böckler-Straße 80b

Hans-Strigel-Straße

Heimenhofenstraße

Hinanger Straße

Hochgratstraße

Hochvogelstraße                    soweit ausgebaut

Hörnerblick

Hofackerweg

Hofener Straße                       Teilstück zwischen Berghofer Straße und Ende der

Ausbaustrecke an der südl. Grundstücksgrenze der GOB-Kaserne

Illersiedlung

Illerstraße

Imberger Straße

Im Ösch

Im Tannach

Im Weidach

In der Reite

Iselerstraße

Johann-Socher-Straße

Kapellenweg

Knappenweg

Koloniestraße

Leybachweg

Lugerstraße

Malerwinkelweg

Metzlerstraße

Mittagstraße

Montfortstraße

Nordstraße

Obere Mühle

Östliche Alpenstraße

Ostrachstraße

Pfarrstraße

Rudolf-Diesel-Straße

Rauhhornstraße

Rotbachweg

Rotspitzweg

Salzweg                                  im Teilstück zwischen Ostrach und Zainschmiedeweg

Samuel-Bachmann-Straße

Schellenbergstraße                 soweit ausgebaut

Sinwagstraße

Siplingerstraße

Soldanellenweg

Sonnenkopfstraße

Sonnenkopfweg

Sonnentauweg

Sonthofer Straße

Steinebergstraße

Stieglitzweg

Stockach

Strausbergstraße

Stuibenweg

Tannachweg

Thalhofer Straße                     im Teilstück zwischen Pfarrstraße und Straße „Im Ösch“

Theodor-Aufsberg-Straße

Theodor-Heuss-Straße

Töpferweg

Untere Ebnat

Vordere Burgauffahrt

Waltener Straße                     Teilstück zwischen Fluhensteinweg und Vogelherdweg

Weiherkopfweg

Weingartenweg

Winkeler Straße                      zwischen Zainschmiedeweg und Salzweg

Zainschmiedeweg

Zörstraße

Zur Alten Zollbrücke

Zur Mühle                                im Teilstück zwischen der Thalhofer Straße und der

Bahnlinie Immenstadt/ Oberstdorf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Straße gilt dann als ausgebaut, wenn sie eine Fahrbahndecke hat, die eine maschinelle Kehrung zulässt.