Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Anwesend: 13

Beschluss:

 

Die Stadt Sonthofen stellt zur Bauvoranfrage der Successa GmbH, Oststraße 12, 87527 Sonthofen zum Bauvorhaben "Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage"  in der Bismarckstraße 2 (Grundstück Flur-Nr. 725, Gemarkung Sonthofen) zur beantragten Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Befreiung von Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 77 „Moltkestraße/Bismarckstraße“, 1. Änderung Sonthofen unter Maßgabe der Einhaltung des zulässigen Maß der baulichen Nutzung (GRZ) sowie nachfolgenden Auflagen ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Aussicht:

 

1)    zur Frage der Baugrenzenüberschreitung:

Einvernehmen mit Überschreitung der Baugrenze durch das geplante Gebäude um 4 m nach Süden gem. den eingereichten Planunterlagen v. 17.12.2020

 

2)    zur Frage Einhausung Tiefgaragenzufahrt:

Einvernehmen mit Verzicht auf eine vollständige Einhausung der Tiefgaragenzufahrt und Ausführung als Flachdach gem. den eingereichten Planunterlagen v. 17.12.2020

 

Auflagen:

1)    Sicherstellung des Schutzes der zu erhaltenden Bäume durch Umsetzung der im "Gutachten Baumschutz", Meyers Baumpflege v. 10.12.2020 dargestellten Schutzmaßnahmen (u.a. Wurzelsuchgraben, Wurzelschutzvorhang, Kroneneinkürzung, Baumschutzzaun bei der Buchengruppe im Süden) und Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"); die Umsetzung der Maßnahmen ist dabei durch eine ökologische Baubegleitung fachgutachterlich zu begleiten. 

2)    Sicherung des angrenzenden, dem Erhalt baulicher Anlagen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 unterliegenden Villengebäudes bei Errichtung der Tiefgarage durch geeignete technische Maßnahmen.

3)    Nachweis bei Verzicht auf eine vollständige Einhausung der Tiefgaragenrampe, dass immissionsschutzrechtliche Belange hinsichtlich des anlagenbezogenen Lärms nicht entgegenstehen.

 

Des Weiteren wird vorsorglich bereits auf Folgendes zur Bauausführung hingewiesen:

1)    Erforderliche Bordsteinabsenkungen an der Freibadstraße müssen auf Kosten des Bauherrn entsprechend der Vorgaben des Fachbereichs Tiefbau der Stadt Sonthofen erfolgen.

2)    Im Zuge der Herstellung eines grenznahen Verbaus (Setzen einer Spundwand/Bohrpfahlwand) an der Grundstücksgrenze zum städtischen Flurstück 732, Gemarkung Sonthofen, ist die Standsicherheit des Gehwegs auf der westlichen Seite der Freibadstraße mittels Standsicherheitsnachweis nachzuweisen. Die Kranstellung hat auf dem Grundstück selbst zu erfolgen, nicht jedoch im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Freibadstraße.

3)    Für die Baustelleneinrichtung sind der Schutz des zu erhaltenden Baumbestandes auf dem gesamten Grundstück ebenso wie die Belange der Verkehrsabwicklung zu beachten.

 


Gegenstimme: Herr Chrsitian Feger